Freitag, 29. Mai 2015

Steuererklärung für Kleinunternehmer mit Elster einfach erklärt


Bei einer Steuererklärung gibt man eigene Einnahmen und Ausgaben an. Die Steuererklärung ist wie eine abschließende Berechnung von Zahlen, die vorher nur grob geschätzt wurden. Eigentlich ganz einfach also, aber für viele dennoch ein rotes Tuch. Warum eigentlich? Nun, es gibt so viele Regelungen dazu, was man angeben darf, was nicht und was wo zu wieviel Prozent dazugerechnet oder abgezogen wird und so weiter, dass kein einfacher Bürger mehr durchblickt. Diese Anleitung hier wird zwar auch nicht alle dunklen Geheinisse lüften, aber vielleicht einige (v.a. begriffliche) Unklarheiten ausräumen. Zudem habe ich an den entsprechenden Stellen hilfreiche Links eingefügt, die vielleicht weiterhelfen, da muss man nicht alles selber suchen  ;-) .
(Letztes Update: Juli 2019)

Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?

Als Arbeitnehmer (Nichtselbstständiger) kann man freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Die Steuern (Lohnsteuer) werden automatisch vom Arbeitgeber gezahlt. Eine Steuererklärung ermöglicht eventuell etwas davon zurückzubekommen.
Wenn man Kapitalerträge hat (z.B. aus einem Fond oder aus Vermietung) oder wenn man selbstständig ist, dann ist man zur Steuererklärung verpflichtet. (Wer alles eine Steuererklärung machen muss.) Ebenfalls muss man eine Steuererklärung machen, wenn man bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt war, wenn man steuerpflichtige Einnahmen von mehr als 410 € im Jahr nebenher hatte oder, wenn man sich schon während des Jahres zusätzliche Freibeträge hat eintragen lassen.

Bis wann muss man die Steuererklärung abgeben?

Die Steuererklärung vom Vorjahr kann man seit 2019 immer bis zum 31.7. des laufenden Jahres abgeben. Demnach muss die Steuererklärung für 2018 bis 31.7.2019 abgegeben sein. Man kann aber auch rückwirkend noch für die letzten 4 Jahre eine Steuererklärung abgeben.

Auf welchem Weg muss man die Steuererklärung abgeben?

Seit 2011 hat man die Pflicht die Steuererklärung elektronisch abzugeben.
Für Kleinunternehmer ist es am einfachsten sich das Programm dafür auf www.elster.de herunterzuladen. Man kann die Steuererklärung aber auch online über elster.de abgeben. WIe das geht, habe ich hier erklärt.
Die Steuererklärung mit Elster zu erstellen ist wirklich einfach. Das Programm erleichtert einem vieles und bietet neben Erklärungen und Erläuterungen am Rand auch ein recht umfangreiches Internetforum an, in dem man von erfahrenen Nutzern und Elster-Experten alle Fragen schnell und kompetent erklärt bekommt. Diese damit erstellte Steuererklärung wird dann elektronisch ans Finanzamt übersandt. Zusätzlich dazu muss man eine sogenannte komprimierte Steuererklärung per Post mit handschriftlicher Unterschrift an das Finanzamt schicken, um sich zu identifizieren.
Eine Registrierung bedeutet, dass man sich auch elektronisch identifizieren kann. Das ist oft ein etwas umständlicher Vorgang, der auch eine elektronische verifizierte Unterschrift erfordert. Somit kann man zwar die komplette Steuererklärung elektronisch einreichen, muss aber ziemlich komplexe Identifizierungs- und Registrierungsvorgänge über sich ergehen lassen.
 

Wie funktioniert dieser Download und die Installation von Elster?

Für normale Arbeitnehmer und Kleinunternehmer ohne Gewerbeanmeldung muss nur die einfachste Variante der Software (Privatanwender) heruntergeladen werden. Nachdem der Lizenzvertrag bestätigt und die Software heruntergeladen und installiert wurde, überprüft die Software automatisch, ob sie aktuell ist, oder ob es Updates gibt.

Auf der linken Seite befindet sich die Formularauswahl. Privatanwender können hier gleich mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, Kleinunternehmer klicken auf „mehr“ und sollten sich mit der Installationsverwaltung noch das Steuererklärungsmodul für die EüR herunterladen.

Wie ist das mit Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld 1 und ALG 2 (Hartz 4)?

Arbeitslosengeld 1 wird in Anlage N in die Zeile „Lohnersatzleistungen“ über der Zeile mit „Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung“ eingetragen. Wer gänzlich ohne Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auskommt, muss diese Beträge in den Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 2 bei "Einkommensersatzleistungen" angeben. Entsprechende Belege müssen beigefügt werden. Bei Ehepaaren sollte man mit einem Progressionsvorbehalt-Rechner ausrechnen, ob sich die Einzelveranlagung lohnt, wenn einer der beiden ALG 1 bezogen hat.
Anders ist es beim ALG 2 oder Harzt 4. ALG 2 ist keine Entgeltersatzleistung. Diese Leistungen sind auch steuerfrei, hierfür muss aber nur die Zeiten der Nichtbeschäftigung in die Steuererklärung eingetragen werden.
450€-Jobs bzw. Minijobs (vor 2013 bis 400€) werden in der Regel nicht in die Steuererklärung (Anlage N) eingetragen, da nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Steuer pauschal gezahlt hat. Diese pauschale Steuer kann auch nicht zurückerstattet werden.

Was muss ich wo ausfüllen?

Im Mantelbogen oder Hauptvordruck gibt es ein Formular mit 4 Seiten. 
Hier werden Allgemeine Angaben, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Erbschaftsfälle, Steuerbegünstigungen und Sonstige Angaben und Anträge eingetragen. Der Bogen erklärt sich eigentlich von selbst. Ansonsten helfen einem die eingebauten Fragezeichen weiter. Dennoch gibt es einige Schwierigkeiten und Hürden aufgrund von eventuell unbekannten Begrifflichkeiten, die ich hier klären will.

Zunächst muss man in Zeile 1-2 angeben, was man alles erklären will. Das wäre zunächst die Einkommenssteuererklärung selbst. Setzt man dort sein Kreuz, wird in der Eingabehilfe rechts angezeigt, welche Anlagen man benötigt und was man noch beachten muss. Doch dann kommt Folgendes:
  1. Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge
  2. Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
1. Dieses Feld ist nur relevant für kirchensteuerpflichtige Personen. Jede Person hat einen Sparerfreibetrag von 801 € pro Person und pro Jahr frei. Normalerweise wird die Abgeltungssteuer von Erträgen der Sparbücher Aktien oder Fonds einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Außer man hat vorher bei der Bank einen Freistellungsauftrag gestellt. Die 801 € kann man beliebig auf mehrere Konten verteilen. Erst wenn die Kapitalerträge der Konten und Wertpapiere insgesamt über diesen Freibetrag steigen, muss man darauf überhaupt Steuern zahlen. Wenn die Kapitalerträge unterhalb des Sparerfreibetrags (801 € pro Person) liegen und daher keine Steuern darauf anfallen, muss man dafür auch keine Kirchensteuern bezahlen.
2. Ein Verlustvortrag wird nötig, wenn man in einem Jahr einen Verlust hatte, d.h. die Werbungskosten waren höher als die Einnahmen. Dann kann man den daraus entstehenden steuerlichen Verlust in das vorherige Kalenderjahr zurück bzw. ins nächste Kalenderjahr vortragen. (Dann muss aber auch ein Kreuz bei Zeile 92 gesetzt werden). Der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden kann, beträgt 1000 € pro Jahr. Wenn die Kosten diesen Betrag überschreiten, lohnt es sich die Kosten per Einzelnachweis aufzulisten. Versorgungsempfänger können einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich nutzen. Zudem wird Versorgungsempfängern ein Versorgungsfreibetrag von 900 Euro gewährt.

Als nächstes werden neben persönlichen Daten, wie Adresse, Geburtsdatum, Kontonummern usw. auch der Name des Finanzamtes, die Steuernummer und die Identifikationsnummer abgefragt.
Die Identifikationsnummer ist die Nummer, die alle Personen 2008 zugeschickt bekamen, sie wird ab jetzt für jeden ab der Geburt vergeben und gilt ein Leben lang. Sie ist auf der Lohnabrechnung in Zeile 4 zu finden.
Die Steuernummer ist 13 Ziffern lang und steht oben links auf dem Einkommenssteuerbescheid. Wurde aber noch nie eine Steuererklärung eingereicht, kann auch noch keine Steuernummer vorhanden sein (außer man hat eine als Kleinunternehmer beantragt). In diesem Falle kann und sollte man die Einkommenssteuererklärung ohne Angabe der Steuernummer einreichen, das zuständige Finanzamt ermittelt dann die Steuernummer.

Auf lange Sicht soll die Steuer-Identifikationsnummer irgendwann die Steuernummer ersetzen. Momentan befinden wir uns in einer Übergangsphase, in der beide Nummern angegeben werden sollten.

Bei der Eintragung der Adresse ist außerdem zu beachten, dass nur Postleitzahl und Ort angegeben wird, das Land muss nur angegeben werden, falls man im Ausland wohnt. Elster wertet es als Fehler, wenn man sowohl Postleitzahl und Ort im Inland angibt und dazu auch das Land einträgt.

Vordruck Seite 2 beschäftigt sich mit Sonderausgaben. Das sind alles Beträge, die man selbst gezahlt hat. Elster ist ein Programm, das einem rechts in der Eingabehilfe Details anzeigt, die einem möglicherweise weiterhelfen könnten. Dafür muss man in das entsprechende Feld klicken.
Dieses Formular erklärt sich weitestgehend von selbst.
Bei der Kirchensteuer lassen sich keine Beträge mit Komma eingeben. In Steuerformularen wird IMMER zugunsten des Steuerpflichtigen aufgerundet. Bei einem Betrag von 6,14 sind das also 7 Euro.
Die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind übrigens nur beim ersten Bildungsweg hier einzutragen. Die Steuer kennt Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten. Ausbildungskosten sind Kosten der privaten Lebensführung und zählen zu den Sonderausgaben. Weiterbildungskosten z.B. für Fortbildung zählen zu den Werbungskosten. Die Erlangung einer höheren Qualifikation ist keine Berufsausbildung. Kosten (Aufwendungen) für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium kann man bis zu 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen.

Was gehört zu den Ausbildungskosten?

Steuerfreie Bezüge, die ausschließlich dazu dienen die Ausbildung zu fördern, müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Bafög allerdings dient nicht nur der Ausbildung, sondern auch dem Lebensunterhalt, deswegen muss es nicht abgezogen werden. Nur Bafög-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnen müssen den Teil des Bafögs, der die Aufwendungen für eine auswärtige Unterkunft abdeckt  abziehen. Abgesetzt werden können nur eigene Kosten, also nicht die Kosten, die die Eltern mitgetragen haben. Die Ausbildungskosten des Ehepartners hingegen können geltend gemacht werden.
Abziehbare Aufwendungen sind beispielsweise Arbeitsmittel (bis 410 Euro netto), Fachliteratur, Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (30 Cent pro km), Mehraufwendungen für Verpflegung, Repetitorien, Prüfungsgebühren, Fahrten zu Lerngruppen, beruflich bedingte Sprachkurse, Zinsen für Darlehen und mehr. Für Semesterbeiträge inkl. Semesterticket gibt es noch keine verbindlichen Angaben, im Zweifel aber immer mit angeben, das Finanzamt wird schon wissen, was zu tun ist.
Diese Sonderausgaben werden im Hauptvordruck eingetragen. Es dürfen aber pro Jahr nur 6000 Euro abgezogen werden. Werbungskosten werden in Anlage N eingetragen.
Seit Ende 2014 gibt es gerade ein Gerichtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, ob die Regelung zur Absetzbarkeit der Erstausbildungskosten rechtens ist. Wenn entschieden wird, dass es nicht verfassungsgemäß ist, müssen die Kosten anderweitig abgesetzt werden. Wie das geht, erfährt man hier. Dort erfährt man auch, wie das bei Studierenden bzw. Auszubildenden mit dem Verlustvortrag gehandhabt wird. Da Studenten meist nur ein geringes bis gar kein Einkommen haben profitiert man nur vom dem Verlustvortrag, wenn die Ausgaben höher sind als die Einnahmen.
Tipp: Als Student ist es daher sinnvoll auch bei geringen oder gar keinen Einnahmen eine Steuererklärung abzugeben, um sich die Verluste in die nächsten Jahre übertragen lassen zu können. Das bedeutet, dass man in den ersten Jahren nicht so viele Steuern zahlen muss. Die Erklärung zum Verlustvortrag kann man auch noch  nachträglich abgeben. Wer diese Option bisher versäumt hat, kann seine Steuererklärung rückwirkend auch für die letzten 4 Jahre einreichen. Dafür muss man aber auch alle Belege noch haben. Das muss nicht zwingend helfen, denn wenn im Folgejahr die Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, muss man zwar keine Steuern zahlen aber die Verlustvorträge werden trotzdem abgezogen.
Bleiben im Kalenderjahr negative Einkünfte, die nicht ausgeglichen werden können, so nimmt das Finanzamt automatisch einen Verlustrücktrag ins unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr vor.

Weitere Sonderausgaben sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, private Haftpflicht oder Spenden. Außergewöhnliche Belastungen sind Arztkosten, Medikamentenrechnungen sowie Krankheits-, Pflegeheim- und Beerdigungskosten.
Als Werbungskosten zählen u.a. Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge und Beratungskosten für den Steuerberater.

Auf der dritten Seite werden dann Außergewöhnliche Belastungen angegeben, wie sie entstehen durch behinderte Menschen und Hinterbliebene, um die man sich kümmert (Kreuzchen bei Pflegepauschbetrag setzen, wenn man einen pflegebedürftigen Menschen betreut), der Pflege einer ständig hilflosen Person oder außergewöhnliche Belastungen durch einen Krankheitsfall. Ist man selbst behindert, trägt man hier die Nummer des Behindertenausweises und den Grad der Behinderung ein.
Außerdem werden hier Belastungen durch Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und  Handwerkerleistungen eingetragen, die man in Anspruch genommen hat. Diese Bezahlung kann von der Steuer abgesetzt werden. Ebenso wird hier eingetragen, ob man als Alleinstehender ganzjährig in einem Haushalt mit anderen Personen gelebt hat bzw. inwieweit Ehegatten einzeln oder zusammen steuerlich veranlagt werden. Einen besonderen Fall stellen die Steuerbelastungen für die schutzwürdigen Kulturgüter dar. Wer also ein denkmalgeschütztes Haus pflegen muss, kann die Ausgaben dafür hier eintragen.
Jedoch sind die meisten außergewöhnlichen Belastungen erst ab einem bestimmten Grenzwert absetzbar. Für jeden gilt eine persönliche zumutbare Eigenbelastung.


Seite 4 des Mantelbogens kommt wieder mit einigem Fachvokabular daher.
Schon in Zeile 91 wird nach Ausgaben von Gesellschaften oder Gemeinschaften gefragt. Dafür ist auch keine Eingabehilfe am Rand zu sehen. Hier wurden ursprünglich Verluste geltend gemacht, die durch Gesellschaften entstanden sind, die Gesellschaften und Gemeinschaften nach dem entsprechenden Paragraphen sind. (Den § 2b gibt es nicht mehr, die entsprechenden Textstellen sind nun in § 15b EStG.) Das aber nur wenn die Verluste nicht verrechenbar mit anderen Einkünften waren und nur mit künftigen Einnahmen aus dieser Einnahmequelle verrechnet werden konnten. Die Wenigsten dürfte das betreffen. Und auch das Elster-Hilfeforum ist mit dieser Zeile überfordert.

Mit Zeile 92 und 93 werden hingegen alle zu kämpfen haben, die Verlustvorträge oder Verlustrückträge aus den angrenzenden Jahren haben, dazu habe ich oben bereits etwas gesagt.
Die Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind in Zeile 94 einzutragen. Einkommensersatzleistungen sind Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Krankengeld und Elterngeld, aber auch Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei (d.h. darauf müssen keine Einkommenssteuern gezahlt werden), aber sie beeinflussen die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Diese Beeinflussung nennt man Progressionsvorbehalt.
Nicht unter den Progressionsvorbehalt fallen steuerfreie Einnahmen als ALG 2 (Hartz 4), Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld, Streikgeld, die steuerfreien Kapitalerträge beim Halb- und Teileinkünfteverfahren, der Arbeitslohn aus einem Ein-Euro-Job sowie eine Verdienstausfallentschädigung von der gesetzlichen Krankenkasse. Diese sind hier also auch nicht anzugeben.
Des Weiteren geht es auf Seite 4 um eine zweitweise unbeschränkte Steuerpflicht, z.B., wenn man im Ausland gelebt hat sowie die Einzelveranlagung von Lebenspartnern bzw. Ehegatten.

Zum Schluss unterschreiben Sie das Formular.

Anlagen

Zusätzlich zum Mantelbogen gibt es verschiedene Zusatzformulare:
zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Versicherungen) die Anlage Vorsorgeaufwand,
zur Berücksichtigung von Kindern die Anlage(n) Kind
für die Angaben zu Beiträgen zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag die Anlage AV
für jeden Arbeitnehmer die Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für Angaben zum Arbeitslohn und zu den Werbungskosten)
für Sparer die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
für Rentner die Anlage R (Sonstige Einkünfte, für Angaben zu Renten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung)
für Land- und Forstwirte die Anlage L (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
für Gewerbetreibende die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
für Selbständige und Freiberufler die Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)
für Haus- und Wohnungseigentümer die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und / oder die Anlage FW (Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums)
für die Erklärung von ausländischen Einkünften, Fondsanteilen oder Beteiligungen an Betrieben oder Familienstiftungen die Anlage AUS
Außerdem gibt es die die Anlage SO für 1. private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Grundstücksverkäufe), 2. Unterhaltsleistungen oder andere wiederkehrende Bezüge (z. B. Schadensersatzrenten, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einkünfte gezahlt werden), 3. Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung oder eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, 4. Einkünfte aus Leistungen (z. B. gelegentlichen Vermittlungen) und Abgeordnetenbezügen

Eine praktische Übersicht zu den Anlagen gibt es hier. Da ich hier nicht alles doppelt schreiben möchte, bitte einfach diese Übersicht auch durchlesen, da gibt es wertvolle Tipps. Auf einige Anlagen werde ich hier noch eingehen bzw. ein paar Begriffe erläutern.

Anlage N muss jeder Arbeitnehmer ausfüllen, der Lohn erhalten hat. Dafür nimmt man sich einfach den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des entsprechenden Jahres zur Hand und schreibt ab, denn die Spalten und Felder sind genau identisch, wie praktisch. Beim einbehaltenen Solizuschlag muss man übrigens 0,00 eintragen, wenn  auf dem Lohnsteuerzettel keine zahl steht, sonst lässt einen das Programm nicht weitermachen mit der nächsten Seite. Damit ist das Einkommen schon mal erledigt. Wer indes zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse hatte oder zwischendurch die Lohnsteuerklasse gewechselt hat, muss einfach unter der ersten Tabelle auf den Button mit „Hinzufügen“ klicken und kann bis insgesamt 10 solcher Tabellen ausfüllen. Die eTIN befindet sich übrigens ebenfalls auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung unterhalb der Anschrift.
Wichtig: Auch Vergütungen in einem Praktikum müssen angegeben werden. Dabei wird zwischen pauschal versteuertem Minijob und Gehalt unterschieden. Für das Gehalt bekommt man wie gewohnt eine Lohnbescheinigung, für Minijobs nicht (siehe Link bei Praktikum). Minijobs muss man als „Zeiten der Nichtbeschäftigung“ angeben.
Dann geht es an die beruflichen Ausgaben (aber nur für diesen einen Job). Das sind die oben angesprochenen Werbungskosten. Hier wird also all das eingetragen, was man von der Steuer absetzen kann (-> siehe dazu obiger Link + scrollen bis Anlage N). Das macht man dann entsprechend auch für alle anderen einzelnen festen Arbeitsverhältnisse.
Tipp: Wer sicher ist, dass er (auch mit Fahrtkosten) unter 1000 Euro Werbungskosten pro Jahr liegen wird, braucht diesen Teil der Anlage auch nicht auszufüllen, der Staat rechnet einem dann automatisch 1000 Euro Werbungskostenpauschale an. Aber: Sicherheitshalber Nachrechnen. Kosten entstehen schneller, als man glaubt. Vor allem durch Fahrtkosten, die durch eine Entfernungspauschale berechnet werden. Zumal das Finanzamt auch für Bewerbungen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Anschaffungskosten des PCs an dem die Bewerbungen geschrieben werden usw.
Ein gewerblich genutzter Computer ist ein Wirtschaftsgut, das anteilig pro Jahr abgeschrieben wird (= geringwertiges Wirtschaftsgut GWG). Bei Werten über 1000 Euro wird die Nutzungsdauer monatsgenau abgeschrieben. Aber auch teilweise privat genutzte PCs können abgeschrieben werden. Ausschließlich beruflich genutzte PCs können komplett abgeschrieben werden. Bei beruflich und privater Nutzung  kann man mindestens 50 % der Anschaffungskosten absetzen. Für mehr als 50% muss man die Nutzung dokumentieren, wie in einem Fahrtenbuch. Und auch andere Arbeitsmittel, wie Beleuchtung (Lampe und Strom) aber auch PKW, Gebäude und Möbel können abgesetzt und abgeschrieben werden. Beruflich genutzte Arbeitszimmer können bis 1250 Euro pro Jahr abgeführt werden. Für teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer gibt es hier den praktischen Entscheidungsbaum.
Die Dritte Seite beschäftigt sich ausschließlich mit der Doppelten Haushaltsführung und die vierte Seite mit Auswärtstätigkeiten. Die Seiten erklären sich eigentlich von selbst.

Die Anlage Vorsorgeaufwendungen hat es in sich. Deutsche haben i.d.R. eine ganze Menge Versicherungen und verschiedene für jedes Wehwehchen, was einen ereilen könnte. Und dann gibt’s ja noch die Altersvorsorge mit ihren aberhundert Modellen, die alle nach unterschiedlichen Regeln und mit unterschiedlichen Beiträgen von der Steuer absetzbar sind.
Die Beiträge, die man bei Anlage N bereits eingetragen hat, werden hier praktischerweise gleich übernommen. Das spart Arbeit, (also erst Anlage N ausfüllen).
Hier werden übrigens wieder nur ganze Zahlen akzeptiert, d.h. hier wird wieder aufgerundet,  egal, wie hoch der Betrag nach dem Komma ist (s.o. zum  Thema Kirchensteuer).
Wer Probleme hat bei der Frage in welches Feld welche Versicherung muss, kann sich auch hier Hilfe zum Thema Vorsorgeaufwendungen holen (S. 53 ff.). Hier pauschal  irgendwelche Hinweise zu geben, wäre vermessen und unbrauchbar.
Für alle Versicherungen, deren Beträge man zusätzlich eintippt, ist es übrigens sinnvoll mit den Steuerunterlagen eine Kopie des Nachweises dieser Versicherung (Beitragshöhe-Bescheid/Police) mitzuschicken. Hier bitte auch unbedingt die Elster-Erklärungen am rechten Rand lesen.
Achtung: Bei den ergänzenden Angaben ab Zeile 53 kann leicht der Eindruck entstehen, es handle sich um Zeilen, die jeder auszufüllen hätte, der keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht als Beamter, Vorstandsmitglied o.ä. hatte, also fast jeder. Liest man aber die Hinweis-Erklärungen am rechten Rand, wird klar, dass es vielmehr um eine Angabe geht, die NUR Beamte, Vorstandsmitglieder o.ä. machen müssen, wenn sie  nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig waren. Das betrifft im Übrigen auch Studenten oder Menschen während Praktika insofern sie während dieses Praktikums kein ALG 2 oder ALG 1 beziehen.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gibt es noch eine Extraseite nur für Elster, die nicht an das Finanzamt übermittelt wird. Dort ist die Rede von einer Kürzung des Vorwegabzugs bei Vorsorgeaufwendungen. Dieser Vorwegabzug ist für all die gedacht, die ihre Vorsorgeaufwendungen voll selbst tragen, wie z.B. Selbstständige, die bei Alters- und Krankenvorsorge nicht durch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers oder durch öffentliche Kassen entlastet werden. Eine Kürzung des Vorwegabzugs ist also für all jene, auf die dies nicht zutrifft, die eine Altersversorgung beispielsweise ganz oder teilweise ohne eigenen Beitrag erwerben. Dabei wird der fixe Betrag von 3068 Euro pro Person einheitlich um 16 % gekürzt, jedoch nur aus der Summe der Einnahmen. Eingetragen werden soll jedoch die Summe der Arbeitslöhne, die bei Kürzung des Vorwegabzugs außer Betracht bleiben. Wer also die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen mit dem Arbeitslohn leistet, muss hier mit Nein antworten bzw. Null eintragen, da die Kürzung des Vorwegabzugs daher richtig ist.
Ähnlich unklar ist die Zeile mit dem Verlustvortrag für Private Veräußerungsgeschäfte. Diese werden üblicherweise nicht mit einbezogen in eine Steuererklärung, aber Veräußerungen von Kapitalanlagen zählen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine private Veräußerung liegt also nur vor, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut nicht einer anderen Einkunftsart zuzurechnen ist. Sind dabei Verluste entstanden, werden diese hier eingetragen. Gegebenenfalls wird auch der Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag nötig.
Die meisten weiteren Angaben drehen sich um den Ehepartner/Lebenspartner und gemeinsame Kinder, die Kosten verursacht haben könnten. Die ganz unten angeführten Steuerermäßigungen nach §35 a EstG beziehen sich fast ausschließlich auf haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerbeträge.

Anlage S ist nun speziell eine Anlage für Selbstständige und Freiberufler, die kein eigenes Gewerbe haben. Was ein freier Beruf ist, wird im Einkommensteuergesetz im §18 genannt. Falls man in dem Jahr, für das man die Steuererklärung ausfüllt, also Gewinn gemacht hat durch eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit, ist diese Anlage auszufüllen. Das gilt auch, wenn man nur an einer freiberuflichen Personengesellschaft beteiligt gewesen ist.
Seit 2013 gilt eine sogenannte Übungsleiterpauschale. Bis zu einer Höhe von jährlich 2.400 Euro sind nebenberufliche Einnahmen steuerfrei. Aber nur, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt.
Achtung: Falls man übrigens als Ehepaar die Steuererklärung gemeinsam ausfüllt, ist zu beachten, dass jeder Selbstständige auch eine eigene Anlage S abgeben muss. Waren also beide Ehegatten Selbstständig tätig, müssen zwei Anlagen S abgegeben werden.

In Zeile 4 wird die genaue Bezeichnung der Tätigkeit eingetragen und der jeweilige Gewinn. Also im Falle der Übungsleiterpauschale der Gewinn der darüber hinausgeht. Wieder sind keine Beträge mit Komma möglich, bei Gewinn/Einnahmen wird abgerundet.
In Zeile 5 folgen die Gewinne laut gesonderter Feststellung. Das ist also der Gewinn, der mit einem Gewinnfeststellungsbescheid kommt. Das kann passieren, wenn das Unternehmen in einem Gebiet liegt, in dem ein anderes Finanzamt zuständig ist. Erläuterungen zu den anderen Zeilen der Anlage S finden sich hier.
In Zeile 36 wird noch nach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gefragt. Vorsicht, die kann man mit freiberuflichen Tätigkeiten leicht verwechseln. Hier sind  diese eben schon genannten Übungsleiter-Tätigkeiten bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten und anderweitig gezahlte Aufwandsentschädigungen gemeint. Und hier auch nur der steuerfreie Teil. Der steuerpflichtige Teil kommt, wie schon gesagt in Zeile 4.
Für nebenberufliche Tätigkeiten im schriftstellerischen, künstlerischen, unterrichtenden, wissenschaftlichen oder journalistischen Bereich kann man pauschal Betriebsausgaben geltend machen. Das können aber maximal 25 % der Einnahmen und maximal 630 Euro sein.

Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch und hat das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt, dann muss man keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Außer das Finanzamt bittet darum. Mehr zur Umsatzsteuererklärung und woher man sie bei Elster runterladen kann, gibts hier.
 

Wer die Einnahmeüberschussrechnung zur Gewinn- und Verlustermittlung nutzt muss seit 2017 generell die Anlage EÜR ausfüllen. Es gibt keine Umsatzgrenze mehr! Die Anlage EüR ist für Kleinunternehmer nicht unbedingt aufwendig. Die EüR der Elster ist ein wenig umfangreicher, da sie hier auch Zeilen für andere mit einschließt, die für Kleinunternehmer uninteressant sind. Adresse, Art und Rechtsform des Betriebes muss hier eingetragen werden. Auch in Zeile 8 erzwingt die Software ein Kreuz. Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer bedeutet übrigens nur, dass man als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf. Davon nichtsteuerliche Umsätze sind dann beim Kleinunternehmer also alle Umsätze, auf die keine Umsatzsteuer berechnet wurde.
Wer über das Internet verdient und das Unternehmen (z.B. Google) im Ausland sitzen hat, kann sich hier Hilfe holen.
Auf Seite 2 folgen dann die Ausgaben und auf Seite 3 Ergänzende Angaben. Auch für nebenberuflich Selbstständige gibt es Betriebskosten-Pauschalen für Ausgaben. Für Nebenberufliche sind das in der Regel 25 % des Gewinns bzw. der Einnahmen. Sollten die Ausgaben also höher gewesen sein, lohnt es sich diese auch anzugeben. Wer sein privates Handy also auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzt, kann die Gebühren als Pauschale von bis zu 20 % absetzen - aber maximal 20 Euro monatlich. Grundlage hierfür ist (va. auch für Flatrates) eine Schätzung oder eine Einzelnachweisverbindungsübersicht. Für Anschaffungskosten, wie z.B. einen neuen Drucker, der auch beruflich genutzt wird, gilt die magische Grenze von 410 Euro, die man im Ganzen absetzen kann. Alles was darüber liegt, muss mit einer komplizierten Rechenoperation mit einer jährlichen Teilsumme abgeschrieben werden.
Eingetragen werden diese Ausgaben folgendermaßen: Die volle Summe an Ausgaben wird auf Seite 2 bei den Ausgaben eingetragen und der Privatanteil der Ausgaben wird auf Seite 1 in Zeile 20 bei "Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen" eingetragen.
Rücklagen und stille Reserven sind übrigens nicht die 30 Euro von Oma, die seit einem Jahr in der Spardose liegen. Hier handelt es sich um feste juristische Begriffe, die Grund und Boden etc. bezeichnen. Näheres dazu in den Erläuterungen am rechten Rand. Auf dieser Seite darf sich dann auch der Steuerberater verewigen, der geholfen hat.

Alle Kopien der Versicherungsnachweise oder sonstige Nachweise werden i.d.R. auf postalischem Weg als Kopie an das Finanzamt geschickt.

Update 2018: Alle Quittungen und Nachweise kann man bei den meisten Finanzämtern auch elektronisch einschicken (also z.B. als Anhang an eine E-Mail an die entsprechende Poststelle). Dafür kann man beim Finanzamt einfach telefonisch die E-Mail-Adresse erfragen. Mit "Anlagen", die in der EÜR ab Seite 3 (Anlagenverzeichnis) abgefragt werden, sind allerdings nicht diese Nachweise hier gefragt, sondern echte (Geld-)Anlagen.

Hilfreiche Seiten:

Wichtig: Ich bin kein Steuerberater und erhebe hier auch nicht den Anspruch auf vollständige Richtigkeit aller Angaben. Es soll als Orientierung dienen, die hier gemachten Angaben sind rechtlich nicht einklagbar und daher rechtlich ohne Gewähr.


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