Bei einer Steuererklärung gibt man eigene Einnahmen und
Ausgaben an. Die Steuererklärung ist wie eine abschließende Berechnung von
Zahlen, die vorher nur grob geschätzt wurden. Eigentlich ganz einfach also,
aber für viele dennoch ein rotes Tuch. Warum eigentlich? Nun, es gibt so viele
Regelungen dazu, was man angeben darf, was nicht und was wo zu wieviel Prozent
dazugerechnet oder abgezogen wird und so weiter, dass kein einfacher Bürger
mehr durchblickt. Diese Anleitung hier wird zwar auch nicht alle dunklen
Geheinisse lüften, aber vielleicht einige (v.a. begriffliche) Unklarheiten
ausräumen. Zudem habe ich an den entsprechenden Stellen hilfreiche Links
eingefügt, die vielleicht weiterhelfen, da muss man nicht alles selber
suchen ;-) .
(Letztes Update: Juli 2019)
Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben?
Als Arbeitnehmer
(Nichtselbstständiger) kann man freiwillig
eine Steuererklärung abgeben. Die Steuern (Lohnsteuer) werden automatisch vom
Arbeitgeber gezahlt. Eine Steuererklärung ermöglicht eventuell etwas davon
zurückzubekommen.
Wenn man Kapitalerträge hat (z.B. aus einem Fond oder aus
Vermietung) oder wenn man selbstständig ist, dann ist man zur Steuererklärung
verpflichtet. (Wer
alles eine Steuererklärung machen muss.) Ebenfalls muss man eine
Steuererklärung machen, wenn man bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig
beschäftigt war, wenn man steuerpflichtige Einnahmen von mehr als 410 € im Jahr
nebenher hatte oder, wenn man sich schon während des Jahres zusätzliche Freibeträge
hat eintragen lassen.
Bis wann muss man die Steuererklärung abgeben?
Die Steuererklärung vom Vorjahr kann man seit 2019 immer bis zum 31.7. des
laufenden Jahres abgeben. Demnach muss die Steuererklärung für 2018
bis 31.7.2019 abgegeben sein. Man kann aber auch rückwirkend noch für die
letzten 4 Jahre eine Steuererklärung abgeben.
Auf welchem Weg muss man die Steuererklärung abgeben?
Seit 2011 hat man die Pflicht die Steuererklärung
elektronisch abzugeben.
Für Kleinunternehmer
ist es am einfachsten sich das Programm dafür auf www.elster.de
herunterzuladen. Man kann die Steuererklärung aber auch online über elster.de abgeben. WIe das geht, habe ich hier erklärt.
Die Steuererklärung mit Elster zu erstellen ist wirklich
einfach. Das Programm erleichtert einem vieles und bietet neben Erklärungen und
Erläuterungen am Rand auch ein recht umfangreiches Internetforum an, in
dem man von erfahrenen Nutzern und Elster-Experten alle Fragen schnell und
kompetent erklärt bekommt. Diese damit erstellte Steuererklärung wird dann
elektronisch ans Finanzamt übersandt. Zusätzlich dazu muss man eine sogenannte
komprimierte Steuererklärung per Post mit handschriftlicher Unterschrift an das
Finanzamt schicken, um sich zu identifizieren.
Eine Registrierung bedeutet, dass man sich auch elektronisch
identifizieren kann. Das ist oft ein etwas umständlicher Vorgang, der auch eine
elektronische verifizierte Unterschrift erfordert. Somit kann man zwar die
komplette Steuererklärung elektronisch einreichen, muss aber ziemlich komplexe Identifizierungs-
und Registrierungsvorgänge über sich ergehen lassen.
Wie funktioniert dieser Download und die Installation von Elster?
Für normale Arbeitnehmer und Kleinunternehmer ohne
Gewerbeanmeldung muss nur die einfachste Variante der Software (Privatanwender)
heruntergeladen werden. Nachdem der Lizenzvertrag bestätigt und die Software
heruntergeladen und installiert wurde, überprüft die Software automatisch, ob
sie aktuell ist, oder ob es Updates gibt.
Auf der linken Seite befindet sich die Formularauswahl.
Privatanwender können hier gleich mit dem Ausfüllen der Formulare beginnen, Kleinunternehmer klicken auf „mehr“ und
sollten sich mit der Installationsverwaltung noch das Steuererklärungsmodul für
die EüR herunterladen.
Wie ist das mit Arbeitslosigkeit, Arbeitslosengeld 1 und ALG 2 (Hartz 4)?
Arbeitslosengeld 1
wird in Anlage N in die Zeile „Lohnersatzleistungen“
über der Zeile mit „Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung“ eingetragen. Wer
gänzlich ohne Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit auskommt,
muss diese Beträge in den Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 2 bei
"Einkommensersatzleistungen" angeben. Entsprechende Belege müssen
beigefügt werden. Bei Ehepaaren sollte man mit einem
Progressionsvorbehalt-Rechner ausrechnen, ob sich die Einzelveranlagung lohnt,
wenn einer der beiden ALG 1 bezogen hat.
Anders ist es beim ALG
2 oder Harzt 4. ALG 2 ist keine Entgeltersatzleistung. Diese Leistungen
sind auch steuerfrei, hierfür muss aber nur die Zeiten der Nichtbeschäftigung
in die Steuererklärung eingetragen werden.
450€-Jobs bzw. Minijobs
(vor 2013 bis 400€) werden in der Regel nicht in die Steuererklärung (Anlage N)
eingetragen, da nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Steuer
pauschal gezahlt hat. Diese pauschale Steuer kann auch nicht zurückerstattet
werden.
Was muss ich wo ausfüllen?
Im Mantelbogen oder
Hauptvordruck gibt es ein Formular mit 4 Seiten.
Hier werden Allgemeine
Angaben, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, Erbschaftsfälle, Steuerbegünstigungen und Sonstige
Angaben und Anträge eingetragen. Der Bogen erklärt sich eigentlich von selbst.
Ansonsten helfen einem die eingebauten Fragezeichen weiter. Dennoch gibt es
einige Schwierigkeiten und Hürden aufgrund von eventuell unbekannten
Begrifflichkeiten, die ich hier klären will.
Zunächst muss man in Zeile 1-2 angeben, was man alles
erklären will. Das wäre zunächst die Einkommenssteuererklärung selbst. Setzt man
dort sein Kreuz, wird in der Eingabehilfe rechts angezeigt, welche Anlagen man
benötigt und was man noch beachten muss. Doch dann kommt Folgendes:
- Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge
- Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
1. Dieses Feld ist nur relevant für kirchensteuerpflichtige
Personen. Jede Person hat einen Sparerfreibetrag von 801 € pro Person und pro Jahr frei. Normalerweise
wird die Abgeltungssteuer von Erträgen der Sparbücher Aktien oder Fonds einbehalten
und an das Finanzamt abgeführt. Außer man hat vorher bei der Bank einen Freistellungsauftrag
gestellt. Die 801 € kann man beliebig auf mehrere Konten verteilen. Erst wenn
die Kapitalerträge der Konten und Wertpapiere insgesamt über diesen Freibetrag
steigen, muss man darauf überhaupt Steuern zahlen. Wenn die Kapitalerträge
unterhalb des Sparerfreibetrags (801 € pro Person) liegen und daher keine
Steuern darauf anfallen, muss man dafür auch keine Kirchensteuern bezahlen.
2. Ein Verlustvortrag wird nötig, wenn man in einem Jahr
einen Verlust hatte, d.h. die Werbungskosten waren höher als die Einnahmen.
Dann kann man den daraus entstehenden steuerlichen Verlust in das vorherige
Kalenderjahr zurück bzw. ins nächste Kalenderjahr vortragen. (Dann muss aber
auch ein Kreuz bei Zeile 92 gesetzt werden). Der Arbeitnehmerpauschbetrag
für Werbungskosten, der von den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit
abgezogen werden kann, beträgt 1000 € pro Jahr. Wenn die Kosten diesen Betrag
überschreiten, lohnt es sich die Kosten per Einzelnachweis aufzulisten.
Versorgungsempfänger können einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro jährlich
nutzen. Zudem wird Versorgungsempfängern ein Versorgungsfreibetrag von 900 Euro
gewährt.
Als nächstes werden neben persönlichen Daten, wie Adresse,
Geburtsdatum, Kontonummern usw. auch der Name des Finanzamtes, die Steuernummer
und die Identifikationsnummer abgefragt.
Die Identifikationsnummer
ist die Nummer, die alle Personen 2008 zugeschickt bekamen, sie wird ab
jetzt für jeden ab der Geburt vergeben und gilt ein Leben lang. Sie ist auf der
Lohnabrechnung in Zeile 4 zu finden.
Die Steuernummer
ist 13 Ziffern lang und steht oben links auf dem Einkommenssteuerbescheid. Wurde
aber noch nie eine Steuererklärung eingereicht, kann auch noch keine
Steuernummer vorhanden sein (außer man hat eine als Kleinunternehmer
beantragt). In diesem Falle kann und sollte man die Einkommenssteuererklärung
ohne Angabe der Steuernummer einreichen, das zuständige Finanzamt ermittelt
dann die Steuernummer.
Auf lange Sicht soll die Steuer-Identifikationsnummer irgendwann die Steuernummer ersetzen. Momentan befinden wir uns in einer
Übergangsphase, in der beide Nummern angegeben werden sollten.
Bei der Eintragung der Adresse
ist außerdem zu beachten, dass nur Postleitzahl und Ort angegeben wird, das
Land muss nur angegeben werden, falls man im Ausland wohnt. Elster wertet es als
Fehler, wenn man sowohl Postleitzahl und Ort im Inland angibt und dazu auch das
Land einträgt.
Vordruck Seite 2 beschäftigt
sich mit Sonderausgaben. Das sind
alles Beträge, die man selbst gezahlt hat. Elster ist ein Programm, das einem
rechts in der Eingabehilfe Details anzeigt, die einem möglicherweise
weiterhelfen könnten. Dafür muss man in das entsprechende Feld klicken.
Dieses Formular erklärt sich weitestgehend von selbst.
Bei der Kirchensteuer
lassen sich keine Beträge mit Komma eingeben. In Steuerformularen wird IMMER
zugunsten des Steuerpflichtigen aufgerundet. Bei einem Betrag von 6,14 sind das
also 7 Euro.
Die Aufwendungen für
die eigene Berufsausbildung sind übrigens nur beim ersten Bildungsweg hier
einzutragen. Die Steuer kennt Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten. Ausbildungskosten sind Kosten der
privaten Lebensführung und zählen zu den Sonderausgaben. Weiterbildungskosten z.B. für Fortbildung zählen zu den
Werbungskosten. Die Erlangung einer höheren Qualifikation ist keine
Berufsausbildung. Kosten (Aufwendungen) für eine erstmalige Berufsausbildung
bzw. ein Erststudium kann man bis zu 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben
geltend machen.
Was gehört zu den Ausbildungskosten?
Steuerfreie Bezüge, die ausschließlich dazu dienen die Ausbildung zu
fördern, müssen von den Aufwendungen abgezogen werden. Bafög allerdings dient
nicht nur der Ausbildung, sondern auch dem Lebensunterhalt, deswegen muss es
nicht abgezogen werden. Nur Bafög-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnen
müssen den Teil des Bafögs, der die Aufwendungen für eine auswärtige Unterkunft
abdeckt abziehen. Abgesetzt werden können
nur eigene Kosten, also nicht die Kosten, die die Eltern mitgetragen haben. Die
Ausbildungskosten des Ehepartners hingegen können geltend gemacht werden.
Abziehbare Aufwendungen sind beispielsweise Arbeitsmittel
(bis 410 Euro netto), Fachliteratur, Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren,
Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort (30 Cent pro km), Mehraufwendungen
für Verpflegung, Repetitorien, Prüfungsgebühren, Fahrten zu Lerngruppen, beruflich
bedingte Sprachkurse, Zinsen für Darlehen und mehr. Für Semesterbeiträge inkl.
Semesterticket gibt es noch keine verbindlichen Angaben, im Zweifel aber immer
mit angeben, das Finanzamt wird schon wissen, was zu tun ist.
Diese Sonderausgaben
werden im Hauptvordruck eingetragen. Es dürfen aber pro Jahr nur 6000 Euro
abgezogen werden. Werbungskosten werden
in Anlage N eingetragen.
Seit Ende 2014 gibt es gerade ein Gerichtsverfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht, ob die Regelung zur Absetzbarkeit der
Erstausbildungskosten rechtens ist. Wenn entschieden wird, dass es nicht
verfassungsgemäß ist, müssen die Kosten anderweitig abgesetzt werden. Wie
das geht, erfährt man hier. Dort erfährt man auch, wie das bei Studierenden
bzw. Auszubildenden mit dem Verlustvortrag
gehandhabt wird. Da Studenten meist nur ein geringes bis gar kein Einkommen
haben profitiert man nur vom dem Verlustvortrag, wenn die Ausgaben höher sind
als die Einnahmen.
Tipp: Als
Student ist es daher sinnvoll auch bei geringen oder gar keinen Einnahmen eine
Steuererklärung abzugeben, um sich die Verluste in die nächsten Jahre
übertragen lassen zu können. Das bedeutet, dass man in den ersten Jahren nicht
so viele Steuern zahlen muss. Die Erklärung zum Verlustvortrag kann man auch
noch nachträglich abgeben. Wer diese
Option bisher versäumt hat, kann seine Steuererklärung rückwirkend auch für die
letzten 4 Jahre einreichen. Dafür muss man aber auch alle Belege noch haben. Das
muss nicht zwingend helfen, denn wenn im Folgejahr die Einkünfte unter dem
Grundfreibetrag liegen, muss man zwar keine Steuern zahlen aber die
Verlustvorträge werden trotzdem abgezogen.
Bleiben im Kalenderjahr negative Einkünfte, die nicht
ausgeglichen werden können, so nimmt das Finanzamt automatisch einen Verlustrücktrag ins unmittelbar
vorangegangene Kalenderjahr vor.
Weitere Sonderausgaben
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, private Haftpflicht oder
Spenden. Außergewöhnliche Belastungen
sind Arztkosten, Medikamentenrechnungen sowie Krankheits-, Pflegeheim- und
Beerdigungskosten.
Als Werbungskosten
zählen u.a. Fahrtkosten zur Arbeit, Gewerkschaftsbeiträge und Beratungskosten
für den Steuerberater.
Auf der dritten Seite
werden dann Außergewöhnliche Belastungen angegeben, wie sie entstehen durch
behinderte Menschen und Hinterbliebene, um die man sich kümmert (Kreuzchen bei
Pflegepauschbetrag setzen, wenn man einen pflegebedürftigen Menschen betreut),
der Pflege einer ständig hilflosen Person oder außergewöhnliche Belastungen
durch einen Krankheitsfall. Ist man selbst behindert, trägt man hier die Nummer
des Behindertenausweises und den Grad der Behinderung ein.
Außerdem werden hier Belastungen durch Haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eingetragen, die man in
Anspruch genommen hat. Diese Bezahlung kann von der Steuer abgesetzt werden.
Ebenso wird hier eingetragen, ob man als Alleinstehender ganzjährig in einem
Haushalt mit anderen Personen gelebt hat bzw. inwieweit Ehegatten einzeln oder
zusammen steuerlich veranlagt werden. Einen besonderen Fall stellen die
Steuerbelastungen für die schutzwürdigen Kulturgüter dar. Wer also ein
denkmalgeschütztes Haus pflegen muss, kann die Ausgaben dafür hier eintragen.
Jedoch sind die meisten außergewöhnlichen
Belastungen erst ab einem bestimmten Grenzwert absetzbar. Für jeden gilt eine
persönliche zumutbare
Eigenbelastung.
Seite 4 des
Mantelbogens kommt wieder mit einigem Fachvokabular daher.
Schon in Zeile 91
wird nach Ausgaben von Gesellschaften
oder Gemeinschaften gefragt. Dafür ist auch keine Eingabehilfe am Rand zu
sehen. Hier wurden ursprünglich Verluste geltend gemacht, die durch
Gesellschaften entstanden sind, die Gesellschaften und Gemeinschaften nach dem
entsprechenden Paragraphen sind. (Den § 2b gibt es nicht mehr, die
entsprechenden Textstellen sind nun in § 15b EStG.) Das aber nur wenn die
Verluste nicht verrechenbar mit anderen Einkünften waren und nur mit künftigen
Einnahmen aus dieser Einnahmequelle verrechnet werden konnten. Die Wenigsten
dürfte das betreffen. Und auch das Elster-Hilfeforum
ist mit dieser Zeile überfordert.
Mit Zeile 92 und 93 werden hingegen alle zu kämpfen haben,
die Verlustvorträge oder Verlustrückträge aus den angrenzenden Jahren haben,
dazu habe ich oben bereits etwas gesagt.
Die Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt
unterliegen, sind in Zeile 94 einzutragen. Einkommensersatzleistungen
sind Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld, Krankengeld und
Elterngeld, aber auch Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei
(d.h. darauf müssen keine Einkommenssteuern gezahlt werden), aber sie
beeinflussen die Höhe der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünfte. Diese
Beeinflussung nennt man Progressionsvorbehalt.
Nicht unter den Progressionsvorbehalt fallen
steuerfreie Einnahmen als ALG 2 (Hartz 4), Sozialhilfe, Wohngeld,
Erziehungsgeld, Streikgeld, die steuerfreien Kapitalerträge beim Halb- und
Teileinkünfteverfahren, der Arbeitslohn aus einem Ein-Euro-Job sowie eine
Verdienstausfallentschädigung von der gesetzlichen Krankenkasse. Diese sind
hier also auch nicht anzugeben.
Des Weiteren geht es auf Seite 4 um eine zweitweise
unbeschränkte Steuerpflicht, z.B., wenn man im Ausland gelebt hat sowie die Einzelveranlagung
von Lebenspartnern bzw. Ehegatten.
Zum Schluss unterschreiben Sie das Formular.
Anlagen
Zusätzlich zum Mantelbogen gibt es verschiedene Zusatzformulare:
zur
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Versicherungen) die Anlage
Vorsorgeaufwand,
zur Berücksichtigung von Kindern die Anlage(n)
Kind
für die
Angaben zu Beiträgen zu einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag die Anlage AV
für jeden
Arbeitnehmer die Anlage N (Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, für Angaben zum Arbeitslohn und zu den
Werbungskosten)
für Sparer die
Anlage
KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen)
für Rentner
die Anlage R (Sonstige Einkünfte, für Angaben
zu Renten, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen
Altersversorgung)
für Land- und
Forstwirte die Anlage L (Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft)
für
Gewerbetreibende die Anlage G (Einkünfte
aus Gewerbebetrieb)
für
Selbständige und Freiberufler die Anlage S (Einkünfte
aus selbständiger Arbeit)
für Haus- und
Wohnungseigentümer die Anlage V (Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung) und / oder die Anlage FW
(Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums)
für die
Erklärung von ausländischen Einkünften, Fondsanteilen oder Beteiligungen an
Betrieben oder Familienstiftungen die Anlage AUS
Außerdem gibt
es die die Anlage SO für
1. private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Grundstücksverkäufe), 2.
Unterhaltsleistungen oder andere wiederkehrende Bezüge (z. B.
Schadensersatzrenten, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einkünfte
gezahlt werden), 3. Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung oder eines
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, 4. Einkünfte aus Leistungen (z. B.
gelegentlichen Vermittlungen) und Abgeordnetenbezügen
Eine praktische Übersicht
zu den Anlagen gibt es hier. Da ich hier nicht alles doppelt schreiben
möchte, bitte einfach diese Übersicht auch durchlesen, da gibt es wertvolle
Tipps. Auf einige Anlagen werde ich hier noch eingehen bzw. ein paar Begriffe
erläutern.
Anlage N muss
jeder Arbeitnehmer ausfüllen, der Lohn erhalten hat. Dafür nimmt man sich
einfach den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des
entsprechenden Jahres zur Hand und schreibt ab, denn die Spalten und Felder
sind genau identisch, wie praktisch. Beim einbehaltenen Solizuschlag muss man
übrigens 0,00 eintragen, wenn auf dem
Lohnsteuerzettel keine zahl steht, sonst lässt einen das Programm nicht
weitermachen mit der nächsten Seite. Damit ist das Einkommen schon mal
erledigt. Wer indes zwei unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse hatte oder
zwischendurch die Lohnsteuerklasse gewechselt hat, muss einfach unter der
ersten Tabelle auf den Button mit „Hinzufügen“ klicken und kann bis insgesamt
10 solcher Tabellen ausfüllen. Die eTIN
befindet sich übrigens ebenfalls auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
unterhalb der Anschrift.
Wichtig: Auch Vergütungen in einem Praktikum
müssen angegeben werden. Dabei wird zwischen pauschal versteuertem Minijob und
Gehalt unterschieden. Für das Gehalt bekommt man wie gewohnt eine Lohnbescheinigung,
für Minijobs nicht (siehe Link bei Praktikum). Minijobs muss man als „Zeiten der Nichtbeschäftigung“ angeben.
Dann geht es an die beruflichen Ausgaben (aber nur für
diesen einen Job). Das sind die oben angesprochenen Werbungskosten. Hier wird
also all das eingetragen, was man von der Steuer absetzen kann (-> siehe
dazu obiger Link + scrollen bis Anlage N). Das macht man dann entsprechend auch
für alle anderen einzelnen festen Arbeitsverhältnisse.
Tipp: Wer sicher ist, dass er (auch mit Fahrtkosten) unter 1000
Euro Werbungskosten pro Jahr liegen wird, braucht diesen Teil der Anlage auch
nicht auszufüllen, der Staat rechnet einem dann automatisch 1000 Euro
Werbungskostenpauschale an. Aber: Sicherheitshalber Nachrechnen. Kosten
entstehen schneller, als man glaubt. Vor allem durch Fahrtkosten, die durch
eine Entfernungspauschale berechnet werden. Zumal das Finanzamt auch für Bewerbungen,
Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Anschaffungskosten des PCs an dem die
Bewerbungen geschrieben werden usw.
Ein gewerblich genutzter Computer ist ein Wirtschaftsgut, das anteilig pro Jahr abgeschrieben wird
(= geringwertiges Wirtschaftsgut GWG). Bei Werten über 1000 Euro wird die
Nutzungsdauer monatsgenau
abgeschrieben. Aber auch teilweise privat genutzte PCs
können abgeschrieben werden. Ausschließlich beruflich genutzte PCs können
komplett abgeschrieben werden. Bei beruflich und privater Nutzung kann man mindestens 50 % der
Anschaffungskosten absetzen. Für mehr als 50% muss man die Nutzung
dokumentieren, wie in einem Fahrtenbuch. Und auch andere Arbeitsmittel, wie
Beleuchtung (Lampe und Strom) aber auch PKW,
Gebäude und Möbel können abgesetzt und abgeschrieben werden. Beruflich
genutzte Arbeitszimmer können bis 1250 Euro pro Jahr abgeführt werden. Für
teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer gibt es hier den praktischen Entscheidungsbaum.
Die Dritte Seite beschäftigt sich ausschließlich mit der Doppelten Haushaltsführung und die
vierte Seite mit Auswärtstätigkeiten.
Die Seiten erklären sich eigentlich von selbst.
Die Anlage Vorsorgeaufwendungen
hat es in sich. Deutsche haben i.d.R. eine ganze Menge Versicherungen und
verschiedene für jedes Wehwehchen, was einen ereilen könnte. Und dann gibt’s ja
noch die Altersvorsorge mit ihren aberhundert Modellen, die alle nach
unterschiedlichen Regeln und mit unterschiedlichen Beiträgen von der Steuer absetzbar
sind.
Die Beiträge, die man bei Anlage N bereits eingetragen hat,
werden hier praktischerweise gleich übernommen. Das spart Arbeit, (also erst
Anlage N ausfüllen).
Hier werden übrigens wieder nur ganze Zahlen akzeptiert, d.h.
hier wird wieder aufgerundet, egal, wie
hoch der Betrag nach dem Komma ist (s.o. zum
Thema Kirchensteuer).
Wer Probleme hat bei der Frage in welches Feld welche
Versicherung muss, kann sich auch hier Hilfe
zum Thema Vorsorgeaufwendungen holen (S. 53 ff.). Hier pauschal irgendwelche Hinweise zu geben, wäre
vermessen und unbrauchbar.
Für alle Versicherungen, deren Beträge man zusätzlich
eintippt, ist es übrigens sinnvoll mit den Steuerunterlagen eine Kopie des
Nachweises dieser Versicherung (Beitragshöhe-Bescheid/Police) mitzuschicken. Hier bitte auch unbedingt die Elster-Erklärungen am rechten
Rand lesen.
Achtung: Bei den ergänzenden Angaben ab Zeile 53 kann leicht
der Eindruck entstehen, es handle sich um Zeilen, die jeder auszufüllen hätte,
der keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht als Beamter, Vorstandsmitglied
o.ä. hatte, also fast jeder. Liest man aber die Hinweis-Erklärungen am rechten
Rand, wird klar, dass es vielmehr um eine Angabe geht, die NUR Beamte,
Vorstandsmitglieder o.ä. machen müssen, wenn sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig
waren. Das betrifft im Übrigen auch Studenten oder Menschen während Praktika
insofern sie während dieses Praktikums kein ALG 2 oder ALG 1 beziehen.
Zu den Vorsorgeaufwendungen gibt es noch eine Extraseite nur
für Elster, die nicht an das Finanzamt übermittelt wird. Dort ist die Rede von
einer Kürzung des Vorwegabzugs bei
Vorsorgeaufwendungen. Dieser Vorwegabzug ist für all die gedacht, die ihre
Vorsorgeaufwendungen voll selbst tragen, wie z.B. Selbstständige, die bei
Alters- und Krankenvorsorge nicht durch steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers
oder durch öffentliche Kassen entlastet werden. Eine Kürzung
des Vorwegabzugs ist also für all jene, auf die dies nicht zutrifft, die
eine Altersversorgung beispielsweise ganz oder teilweise ohne eigenen Beitrag
erwerben. Dabei wird der fixe Betrag von 3068 Euro pro Person einheitlich um 16
% gekürzt, jedoch nur aus der Summe der Einnahmen. Eingetragen werden soll
jedoch die Summe der Arbeitslöhne, die bei Kürzung des Vorwegabzugs außer
Betracht bleiben. Wer also die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen
mit dem Arbeitslohn leistet, muss hier mit Nein antworten bzw. Null eintragen,
da die Kürzung des Vorwegabzugs daher richtig ist.
Ähnlich unklar ist die Zeile mit dem Verlustvortrag für Private Veräußerungsgeschäfte. Diese werden
üblicherweise nicht mit einbezogen in eine Steuererklärung, aber Veräußerungen
von Kapitalanlagen zählen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine private
Veräußerung liegt also nur vor, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut nicht einer
anderen Einkunftsart zuzurechnen ist. Sind dabei Verluste entstanden, werden
diese hier eingetragen. Gegebenenfalls wird auch der Verlustvortrag
bzw. Verlustrücktrag nötig.
Die meisten weiteren Angaben drehen sich um den
Ehepartner/Lebenspartner und gemeinsame Kinder, die Kosten verursacht haben
könnten. Die ganz unten angeführten Steuerermäßigungen nach §35 a EstG
beziehen sich fast ausschließlich auf haushaltsnahe Dienstleistungen oder
Handwerkerbeträge.
Anlage S ist nun
speziell eine Anlage für Selbstständige
und Freiberufler, die kein eigenes Gewerbe haben. Was ein freier Beruf ist, wird im Einkommensteuergesetz
im §18 genannt. Falls man in dem Jahr, für das man die Steuererklärung
ausfüllt, also Gewinn gemacht hat durch eine selbstständige oder freiberufliche
Tätigkeit, ist diese Anlage auszufüllen. Das gilt auch, wenn man nur an einer
freiberuflichen Personengesellschaft beteiligt gewesen ist.
Seit 2013 gilt eine sogenannte Übungsleiterpauschale.
Bis zu einer Höhe von jährlich 2.400 Euro sind nebenberufliche Einnahmen
steuerfrei. Aber nur, wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige
Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt.
Achtung: Falls man übrigens als Ehepaar die
Steuererklärung gemeinsam ausfüllt, ist zu beachten, dass jeder Selbstständige
auch eine eigene Anlage S abgeben muss. Waren also beide Ehegatten
Selbstständig tätig, müssen zwei Anlagen S abgegeben werden.
In Zeile 4 wird die genaue Bezeichnung der Tätigkeit eingetragen
und der jeweilige Gewinn. Also im Falle der Übungsleiterpauschale der Gewinn
der darüber hinausgeht. Wieder sind keine Beträge mit Komma möglich, bei
Gewinn/Einnahmen wird abgerundet.
In Zeile 5 folgen
die Gewinne laut gesonderter Feststellung. Das ist also der Gewinn, der mit
einem Gewinnfeststellungsbescheid kommt. Das kann passieren, wenn das
Unternehmen in einem Gebiet liegt, in dem ein anderes Finanzamt zuständig ist. Erläuterungen
zu den anderen Zeilen der Anlage
S finden sich hier.
In Zeile 36 wird
noch nach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten gefragt. Vorsicht, die
kann man mit freiberuflichen Tätigkeiten leicht verwechseln. Hier sind diese eben schon genannten
Übungsleiter-Tätigkeiten bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten und anderweitig
gezahlte Aufwandsentschädigungen gemeint. Und hier auch nur der steuerfreie
Teil. Der steuerpflichtige Teil kommt, wie schon gesagt in Zeile 4.
Für nebenberufliche
Tätigkeiten im schriftstellerischen, künstlerischen, unterrichtenden,
wissenschaftlichen oder journalistischen Bereich kann man pauschal
Betriebsausgaben geltend machen. Das können aber maximal 25 % der Einnahmen und
maximal 630 Euro sein.
Nimmt man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch und hat
das Finanzamt darüber in Kenntnis gesetzt, dann muss man keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Außer das Finanzamt bittet darum. Mehr zur Umsatzsteuererklärung und woher man sie bei Elster runterladen kann, gibts hier.
Wer die Einnahmeüberschussrechnung zur Gewinn- und Verlustermittlung
nutzt muss seit 2017 generell die Anlage EÜR ausfüllen. Es gibt keine
Umsatzgrenze mehr! Die Anlage EüR
ist für Kleinunternehmer nicht
unbedingt aufwendig. Die EüR der
Elster ist ein wenig umfangreicher, da sie hier auch Zeilen für andere mit
einschließt, die für Kleinunternehmer uninteressant sind. Adresse, Art und
Rechtsform des Betriebes muss hier eingetragen werden. Auch in Zeile 8 erzwingt
die Software ein Kreuz. Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer bedeutet übrigens
nur, dass man als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf.
Davon nichtsteuerliche Umsätze sind dann beim Kleinunternehmer also alle
Umsätze, auf die keine Umsatzsteuer berechnet wurde.
Wer über das Internet verdient und das Unternehmen (z.B.
Google) im Ausland sitzen hat, kann sich hier
Hilfe holen.
Auf Seite 2 folgen dann die Ausgaben und auf Seite 3
Ergänzende Angaben. Auch für nebenberuflich Selbstständige gibt es Betriebskosten-Pauschalen für Ausgaben. Für Nebenberufliche sind das in der Regel 25 % des Gewinns bzw. der Einnahmen. Sollten die Ausgaben also höher gewesen sein, lohnt es sich diese auch anzugeben. Wer sein privates Handy also auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzt, kann die Gebühren als Pauschale von bis zu 20 % absetzen - aber maximal 20 Euro monatlich. Grundlage hierfür ist (va. auch für Flatrates) eine Schätzung oder eine Einzelnachweisverbindungsübersicht. Für Anschaffungskosten, wie z.B. einen neuen Drucker, der auch beruflich genutzt wird, gilt die magische Grenze von 410 Euro, die man im Ganzen absetzen kann. Alles was darüber liegt, muss mit einer komplizierten Rechenoperation mit einer jährlichen Teilsumme abgeschrieben werden.
Eingetragen werden diese Ausgaben folgendermaßen: Die volle Summe an Ausgaben wird auf Seite 2 bei den Ausgaben eingetragen und der Privatanteil der Ausgaben wird auf Seite 1 in Zeile 20 bei "Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen" eingetragen.
Rücklagen und stille Reserven sind übrigens nicht die 30 Euro von Oma, die seit einem Jahr in der Spardose liegen. Hier handelt es sich um feste juristische Begriffe, die Grund und Boden etc. bezeichnen. Näheres dazu in den Erläuterungen am rechten Rand. Auf dieser Seite darf sich dann auch der Steuerberater verewigen, der geholfen hat.
Eingetragen werden diese Ausgaben folgendermaßen: Die volle Summe an Ausgaben wird auf Seite 2 bei den Ausgaben eingetragen und der Privatanteil der Ausgaben wird auf Seite 1 in Zeile 20 bei "Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen" eingetragen.
Rücklagen und stille Reserven sind übrigens nicht die 30 Euro von Oma, die seit einem Jahr in der Spardose liegen. Hier handelt es sich um feste juristische Begriffe, die Grund und Boden etc. bezeichnen. Näheres dazu in den Erläuterungen am rechten Rand. Auf dieser Seite darf sich dann auch der Steuerberater verewigen, der geholfen hat.
Update 2018: Alle Quittungen und Nachweise kann man bei den meisten
Finanzämtern auch elektronisch einschicken (also z.B. als Anhang an eine E-Mail
an die entsprechende Poststelle). Dafür kann man beim Finanzamt einfach
telefonisch die E-Mail-Adresse erfragen. Mit "Anlagen", die in der EÜR ab Seite 3 (Anlagenverzeichnis) abgefragt werden, sind allerdings nicht diese Nachweise hier gefragt, sondern echte (Geld-)Anlagen.
Hilfreiche Seiten:
http://www.vlh.de/wissen-service/steuer-nachrichten/steuerformular-alle-anlagen-auf-einen-blick.html
Wichtig: Ich bin kein Steuerberater und erhebe hier
auch nicht den Anspruch auf vollständige Richtigkeit aller Angaben. Es soll als
Orientierung dienen, die hier gemachten Angaben sind rechtlich nicht einklagbar
und daher rechtlich ohne Gewähr.
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